Nach Unfall Klage gegen Halter des Fahrzeugs und gegen die Versicherung
Nach einem Unfall im Straßenverkehr kann es zu einer Klage kommen, bei der sich herausstellt, dass der Halter des Fahrzeugs und auch der Fahrer insolvent sind. Daher wird in der Regel die Kfz-Versicherung des Gegners mitverklagt. Dann stehen im Urteil Gesamtschuldner für die Zahlung des Schadens zur Auswahl. Die Versicherung ist in der Regel immer solvent den Schaden zu zahlen. Diese Empfehlung geben alle Anwälte für Zivilrecht und auch die Rechtsschutzversicherungen, denn eine Klage macht nur Sinn, wenn am Ende auch ein Titel durchsetzbar ist.
Der Titel nach einer Klage ergibt sich im Verkehrsrechtsstreit wie in jeder anderen Klage auch aus dem Urteil. Dort legt das Gericht fest, wer an wen in welcher Quote und mit welcher Kostenaufteilung für das Verfahren zu zahlen hat. In der Regel stehen in diesem Urteil dann der gegnerische Fahrer, der Halter und dessen Kfz-Versicherung als Gesamtschuldner. Die siegende Partei darf dann einen der drei Gesamtschuldner zur Zahlung auffordern. Sie darf auch die Vollstreckung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers betreiben. Derjenige Gesamtschuldner, der den in dem Urteil genannten Betrag begleicht, muss dann von den anderen Gesamtschuldnern den anteiligen Betrag zurückverlangen. Mit diesem Ausgleich wird aber der Sieger nicht mehr belastet. Er erhält mit Hilfe des Titels rasch und relativ unkompliziert sein Geld.
Daher ist die Klage gegen drei Gegner fast immer die richtige Entscheidung. Denn auch während des Verfahrens können die Gegner insolvent werden. Nur ein durchsetzbarer Titel verhilft auch zum kompletten Ersatz des Schadens. Sollte wider Erwarten die Versicherung zahlungsunfähig werden, so besteht in Deutschland die spezielle Haftung einer Auffanggesellschaft für diese Versicherung. Deshalb sollte in allen Fällen die gegnerische Haftpflichtversicherung als gegnerische Partei in die Klageschrift aufgenommen werden. Sollte der Fahrer des Unfallwagens als Zeuge benannt werden, so macht es ausnahmsweise Sinn, den Fahrer nicht als Partei zu verklagen, da er sonst nicht vor Gericht gehört werden darf.