Ski-Unfall durch Fremdverschulden – Die Auslandsreisekrankenversicherung zahlt
von Anja Pahl, 05.05.2017
Auf der Skipiste in Tirol fuhren Vater und Sohn im gemäßigten Tempo mit ihren Skiern. Plötzlich kam von hinten ein Snowboarder in rasanter Fahrt, stolperte über den Jungen, rappelte sich wieder auf und fuhr einfach weiter. Dabei warf er das Kind nicht nur um, sondern fuhr ihm über den Unterarm. Die Folge: Ein Knochenbruch, der ärztlich versorgt werden musste.
Wer haftet für die ärztliche Behandlung?
In der Haftung steht der Unfallverursacher. Dieser entfernte sich aber leider unerlaubterweise vom Unfallort. Der Vater erstattete am nächsten Tag zwar Anzeige bei österreichischen Polizei, der Täter konnte aber nicht ermittelt werden. Er trug auf der Skipiste eine Sturmhaube und einen Helm, weshalb sein Gesicht nicht zu sehen war.
Wann zahlt die Auslandsreisekrankenversicherung?
Glücklicherweise hatte die Familie eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen, welche in diesem Fall die Kosten für das Röntgen, die ärztliche Diagnose und Behandlung sowie das Anlegen einer Gipsschiene am Unterarm übernahm. Immerhin handelte es sich um über 1000 Euro, die der Vater in Tirol beim Arzt bezahlen musste und in Deutschland von seiner Versicherung erstattet bekam.
Generell ist es empfehlenswert, vor Reiseantritt bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, ob diese für eventuelle Arztkosten im jeweiligen Reiseland aufkommt. Das kann sehr unterschiedlich sein, auch innerhalb der EU. Selbst wenn Ihre Krankenkasse Kosten in Ihrer Destination übernehmen würde, bezieht sich dies nur auf Vertragsärzte. Überdies zahlt die gesetzliche Krankenversicherung auch nur in der Höhe, die sie in der Bundesrepublik Deutschland übernimmt. Der Differenzbetrag muss vom kranken Urlauber selbst getragen werden.
Im oben geschilderten Fall zahlte die gesetzliche Krankenversicherung der Familie nicht, da es sich um einen privat abrechnenden Arzt handelte. Ein Vertragsarzt war in dem kleinen Skiort nicht niedergelassen.
Mit Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung schützen Sie sich vor solche finanziellen Risiken und können der schönsten Zeit des Jahres entspannt entgegen sehen.
Für die Idee mit der Versicherung danke! Der folge ich bestimmt in meinem Winterurlaub. Hab eine Frage warum wurde aber der Rechtsanwalt in solchem Fall nicht eingeschaltet? Dies widerspricht doch den Normen des Verkehrs. Aus jeder Erfahrung lernen wir doch was.