Wenn „Väterchen Frost“ zugeschlagen hat …
Alljährlich häufen sich in den Wintermonaten die Fälle, dass auf Grund von Frost Wasserleitungen und/oder Abflussrohre bersten. Viele ältere Gebäude sind weniger gut isoliert, da kann so etwas schnell mal passieren. Oder man hat nach dem Herbst einfach vergessen, die Wasserleitungen in den Außenwänden des Hauses oder in nicht beheizten Räumen abzustellen und zu entleeren. Schließlich sind Heizungsausfälle in verwaisten oder nur selten aufgesuchten Wohnungen und Gebäuden die Ursache für derartige Fälle.
Die Folgen von Rohrbruch sind hinlänglich bekannt. Aus gebrochenen Abflüssen kommt beißender Gestank. Geborstene Leitungen setzen den Keller oder gar die Etage unter Wasser. Das Wasser sucht sich auf Grund der Kapillarkraft den Weg durch den Putz und das Mauerwerk nach oben. Die Wände, in denen die Leitungen leck sind, durchnässen. Das Inventar schwimmt auf oder wird durch Tropfwasser in Mitleidenschaft gezogen. Sicherungen brennen durch, weil Steckdosen durch Wasser kurz geschlossen werden. Die Tapeten lösen sich von den Wänden…
Weitere Schadenszenarien überlasse ich der Phantasie der Leser dieses Artikels. Für solche Fälle gibt es allerdings auch einen Schutz, damit keiner auf den Kosten der Instandsetzung und/oder der Renovierung sitzen bleibt.
Wenn sie Mieter sind, braucht sie das nicht zu interessieren, es sei denn, sie haben diesen Schaden zu verantworten. Dann könnte der Vermieter von ihnen Schadenersatz verlangen. Sie haben hoffentlich eine Privathaftpflicht-Versicherung!? Für ihre eigenen Habseligkeiten sollten sie der Sicherheit halber eine Hausrat-Versicherung mit Einschluss von Leitungswasserschäden haben.
Als Vermieter oder Gebäudebesitzer können sie die Kosten über ihre Gebäude-Versicherung mit Einschluss von Leitungswasserschäden ersetzt bekommen. Aber Achtung: Die Schäden am Eigentum der Mieter deckt, sofern den Mieter keine Schuld trifft, nur eine Gebäudebesitzer-Haftpflicht-Versicherung, die sie selbstverständlich haben !? Für ihr eigenes Inventar gilt das gleiche wie für obigen Mieter.
Zu guter Letzt: Alle beschriebenen Versicherungen leisten auch, wenn ein Wasserschaden nicht durch Frost entstanden ist!